Steuerliche Absetzbarkeit

Spenden an gemeinnützige Organisationen und Stiftungen können nach § 10b Abs. 1 EStG in jedem Kalenderjahr entweder in Höhe von bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens oder bei Unternehmen alternativ bis zu 4 Promille der Summe aller Umsätze und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter erfolgen und steuerlich geltend gemacht werden. Der jeweils höhere von beiden Beträgen gilt als Maximalbetrag. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig.

Unabhängig von der Höhe der Einkünfte können Zustiftungen in das Stiftungskapital einer gemeinnützigen Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a S. 1. bis zu einer Summe von einer Million Euro steuerlich abgesetzt werden, und zwar zusätzlich zu den vorab genannten Höchstbeträgen bei Spenden. Dieser Abzug von Sonderausgaben kann auf zehn Jahre verteilt vorgetragen werden. Jedem Ehegatten steht der genannte Höchstbetrag einzeln zu, unabhängig von einer Getrennt- oder Zusammenveranlagung. Mit jeder weiteren Zuwendung in den Vermögensstock beginnt ein neuer Abzugszeitraum von 10 Jahren. Allerdings kann innerhalb von zehn Jahren insgesamt immer nur ein Gesamtbetrag von einer Millionen Euro je Steuerpflichtigen abgesetzt werden.

Spenden in den Vermögensstock, die noch nicht innerhalb des 10jährigen Abzugszeitraums (§ 10b Abs. 1a Satz 1 EStG) verbraucht wurden, gehen dann in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag (§10b Abs. 1 EStG) über.